Name des Unternehmens
Jutta Arnemann
Registrierter Firmensitz
Brieger Straße 13
30853 Langenhagen
Kontaktinformationen
Mail: LuxbootATt-online.de
Telefon:
Vorwahl0171Rufnummer3157510
Anbieter: Jutta Arnemann / Vermietung und Verpachtung; Brieger Straße 13; 30853 Langenhagen, im folgenden „Vercharterer“ genannt.
1. Reservierung, Buchung, Charterpreis, Zahlung:
Für den Charterer wird eine Buchung verbindlich, sobald er dem Chartergast eine Buchungsbestätigung erteilt hat. Die Übersendung der Buchungsbestätigung kann online oder per Post erfolgen. Der Charterer/Schiffsführer ist mindestens 18 Jahre alt und hat sich vorab mit Personalausweis und ggf. BFS-Binnen zu legitimieren. Kopien sind dem Chartervertrag beizufügen. Die Anzahlung von 50 % wird sofort nach Erhalt der Buchungsbestätigung fällig. Die 2. Zahlung ist 6 Wochen oder 42 Tage vor Beginn der Reise fällig. Ist die erste Zahlung nicht bis 14 Tage nach dem Datum der Buchungsbestätigung auf dem vom Vercharterer angegebenen Konto eingegangen, ist dieser berechtigt, die Buchung zu stornieren und das Boot anderweitig zu vermieten. Der Chartergast hat bei der Buchung die Möglichkeit Extraleistungen wie z.B. Bettwäsche, Handtuchset, Parkplatz usw. zu buchen. Sollten Extraleistung erst vor Ort nachgebucht werden, hängt es von der Verfügbarkeit ab, einen Anspruch auf die Extraleistung besteht nicht. Die Chartergebühr beinhaltet die Miete des Bootes inklusive der in der Beschreibung angegebenen Ausstattung bzw. Inventars. Die Chartergebühr beinhaltet nicht den Kraftstoff, Fäkalienentsorgung, Endreinigung. Die komplette Chartergebühr und Kaution sind in voller Höhe vor Übernahme des Bootes zu leisten. Die Höhe der Kaution ist abhängig vom Boot und wird in der Buchungsbestätigung geregelt. Änderungen der Buchung kann der Vercharterer gegen eine Bearbeitungsgebühr von 120 € zulassen, wenn diese möglich und zumutbar sind.
2. Kündigung, Stornierung, Vertragsrücktritt:
Geht die komplette Chartergebühr/ Kaution nicht zu den festgelegten Zahlungsterminen ein, ist der Vercharterer berechtigt die Buchung zu verweigern. Eine Mahnung ist dafür nicht notwendig. Der Vercharterer ist berechtigt das Boot anderweitig anzubieten und ggf. zu vermieten, wenn die Zahlungen nicht fristgerecht eingehen. Kann der Buchungszeitraum vom Chartergast nicht angetreten werden, so hat er den Vercharterer unverzüglich schriftlich zu informieren. Es handelt sich bei der Buchung um einen zeitlich befristeten Mietvertrag mit einer Dauer von weniger als 6 Monaten, derartige Verträge sind nicht kündbar. Kann der Chartergast die Buchung nicht antreten gilt folgende Regelung: - Vertragsrücktritt bis 91 Tage vor Mietbeginn: 20 % des Mietpreises - Vertragsrücktritt bis 61 Tage vor Mietbeginn: 30 % des Mietpreises - Vertragsrücktritt bis 42 Tage vor Mietbeginn: 60 % des Mietpreises - Vertragsrücktritt bis 31 Tage vor Mietbeginn: 90 % des Mietpreises - Vertragsrücktritt ab 30. Tag vor Mietbeginn: 100 % des Mietpreises Hochwasser, Trockenheit oder ähnliche Gründe berechtigen nicht zur Kündigung. Mit Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung bei Vercharterer berechnet sich die entsprechende Frist.
3. Fahrgebiet, Fahrwasser:
Das Fahrgebiet für die Boote sind die Müritz und ihre angrenzenden Gewässer. Das Fahrgebiet darf nur mit schriftlichem Einverständnis des Vercharterers verlassen werden, anderenfalls besteht kein Versicherungsschutz. Sollte es vom Vercharterer oder seinem Personal spezielle Hinweise oder Anweisungen geben, so sind diese einzuhalten. Das betrifft unter anderem ausgesprochene Fahrverbote aufgrund von Umwelteinflüssen wie zum Beispiel: Gewitter- oder Unwetterwarnung, Wassertiefen oder auch Sturm und Starkregen. Das Verlassen des Fahrwassers ist untersagt. Havarien oder Ähnliches außerhalb des Fahrwassers sind nicht versichert. Für daraus entstehende Folgekosten wie zum Beispiel Reparatur, Bergung, eventuelle Verzögerung oder Ausfall beim Folgecharter haftet im vollen Umfang der Chartergast. Diese Haftung ist in ihrer Höhe unabhängig von der hinterlegten Kaution. Die Liegegebühr im Hafen Mare Müritz in Waren ist inkludiert, der Charterer muss allerdings dem Hafenteam sein Kommen telefonisch anmelden, damit der Liegeplatz nicht anderweitig vermietet wird.
4. Sportbootführerschein:
Ist nicht mindestens ein Crewmitglied im Besitz eines gültigen Sportbootführerschein Binnen, so muss der Bootsführer den Charterschein absolvieren. Sollte sich während der Probefahrt rausstellen, dass der Sportbootführerschein Binnen Inhaber nicht fähig ist, dass Boot ordnungsgemäß zu führen, so kann der Vercharterer bestimmen, dass ein anderes Crewmitglied den Charterschein absolvieren muss. Der Chartergast ist verpflichtet wahrheitsgemäße Angaben zu machen, bei falschen Angaben erlischt im Falle einer Havarie der Versicherungsschutz und der Chartergast ist im vollen Umfang haftbar, auch über die Kaution hinaus. Der Chartergast hat sich vor Antritt der Bootsfahrt die notwendigen Revierkenntnisse anzueignen. Für Navigationsfehler haftet der Chartergast.
5. Pflichten Vercharterer:
Das Boot wird an dem Ort übergeben, der in der Buchungsbestätigung benannt wurde. Ist die Übergabe an diesem Ort nicht möglich, weil zum Beispiel der vorausgegangene Charterer ein Problem hatte und das Boot nicht rechtzeitig in den Heimathafen verbracht werden konnte, so ist der Vercharterer verpflichtet den Chartergast umgehend zu informieren und das Boot an dem anderen Ort für den Chartergast bereit zu stellen. Der Chartergast ist zu Übernahme des Bootes an dem anderen Ort verpflichtet, wenn ihm das zumutbar ist. Eventuell anfallende Fahrtmehrkosten werden dem Chartergast ersetzt. Darüber hinaus gehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Kann der Vercharterer dem Chartergast das Boot nicht rechtzeitig zur Verfügung stellen, ist der Chartergast nur zum Rücktritt berechtigt, wenn der Vercharterer nicht innerhalb von 48 Stunden nach Beginn der Charterzeit ein gleichwertiges dem Chartergast zur Verfügung stellt. In dieser Zeit übernimmt der Vercharterer, nach Absprache, die angemessenen Kosten für eine Unterkunft des Chartergast und seiner Crew. Kosten für Verpflegung oder sonstige Ausgaben werden nicht übernommen. Kann der Vercharterer ein Ersatzboot stellen, so werden die vom Vercharterer übernommenen Kosten für die Unterkunft mit der zu erstattenden Chartergebühr bis zur Bereitstellung des Ersatzbootes verrechnet. Ist dem Vercharterer die Bereitstellung eines Ersatzbootes nicht möglich, so erstattet der Vercharterer dem Chartergast alle auf die Buchungsbestätigung bezogenen Zahlungen zurück. In diesem Fall werden die vom Vercharterer übernommenen Kosten für die Unterkunft von der Erstattung der Chartergebühr abgezogen. Weitere Ersatzansprüche wie zum Beispiel die Erstattung von Unterkunfts- und Reisekosten, Schmerzensgeld oder Reservierungsgebühren sind ausgeschlossen.
6. Haftung des Vercharterers:
Bei leicht fahrlässig verursachten Schäden haftet der Vercharterer nur beschränkt. Das Gleiche gilt auch für Schäden, die durch einen Mangel des Bootes verursacht wurden. Der Vercharterer haftet nicht bei höherer Gewalt. Bei einer vom Vercharterer übernommenen Garantie oder beim arglistigen Verschweigen eines Mangels besteht keine Haftungsbeschränkung oder Haftungsausschluss. Sie gelten ferner nicht bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vercharterer (oder seines gesetzlichen Vertreters) beruhen. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit des zur Verfügung gestellten Kartenmaterials wird vom Vercharterer keine Haftung übernommen. Für die Anzeigengenauigkeit und die Funktionsfähigkeit der Instrumente, des TV, des Echolots und des Bug- oder Heckstrahlruders wird keine Gewähr gegeben. Bug- und Heckstrahlruder sind nur Hilfsmittel. Ein Ausfall berechtigt ebenfalls nicht zur Minderung oder zum Rücktritt. Ansprüche aus der Verletzung von Nebenpflichten oder wegen mangelhafter Leistung hat der Chartergast innerhalb eines Monats nach Abreise gegenüber dem Vercharterer geltend zu machen. Nach dieser Frist können Ansprüche nur noch geltend gemacht werden, wenn der Chartergast nachweisen kann, dass die Nichteinhaltung der Frist nicht von ihm verschuldet ist. Ansprüche aus der Verletzung von Nebenpflichten oder wegen mangelhafter Leistung verjähren nach 6 Monaten nach Abreise des Chartergast.
7. Übergabe des Bootes:
Das Boot wird vollgetankt mit Kraftstoff, einem aufgefüllten Wassertank und einem leeren Fäkalientank übergeben. Der Vercharterer und Charterer verpflichten sich, an einer ausführlichen Einweisung und gleichzeitiger Kontrolle aller technischen Funktionen und Prüfung des Vorhandenseins aller Ausrüstungsgegenstände ohne Zeitdruck teilzunehmen und ein hierüber zu erstellendes Protokoll zu unterzeichnen. Damit bestätigt der Charterer die ordnungsgemäße Übergabe des Chartergegenstands nach Maßgabe des Protokolls. Danach sind weitere Einwendungen des Chartergastes über Ausrüstung und Tauglichkeit des Chartergegenstandes ausgeschlossen. Ansprüche bzgl. etwaiger Mängel und Schäden können allein anhand des Übergabeprotokolls begründet werden. Falls Teile der Ausrüstung vom Vormieter beschädigt oder verloren wurden, ohne dass sofortiger Ersatz möglich ist, kann der Charterer nur zurücktreten oder Minderung verlangen, wenn das Schiff in seiner Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt ist. Der Vercharterer kann in den Fällen, in denen er zur Stellung eines gleichwertigen Ersatzchartergegenstandes berechtigt ist, einen zumutbaren, den Bedürfnissen des Mieters ebenso gerecht werdenden und objektiv gleichwertigen Ersatzchartergegenstand stellen. Ist eine schriftliche und gegengezeichnete Schadenserfassung nicht vorhanden, so trägt der Chartergast die Beweislast dafür, dass der Schaden nicht während seiner Charterzeit entstanden ist. Für das Ein- und Auschecken und die Übergabe hat der Vercharterer zwei Stunden Zeit, gerechnet ab der in der Buchungsbestätigung festgelegten Übergabezeit. Nicht Bestandteil dieser Zeit ist die eventuell notwendige mehrstündige Schulung für den Charterschein. Je nach Machbarkeit findet die Schulung zeitlich versetzt, gleichzeitig oder im Anschluss an die Übergabe statt. Diese Zeit ist für die teilnehmenden Personen einzukalkulieren.
8. Benutzung Boot und Inventar:
Vor der Benutzung des Bootes ist das sich an Bord befindliche Bootshandbuch genau zu lesen, enthaltene Bedienungsanleitungen, Fahrregeln und sonstigen Hinweise/Festlegungen sind keine bloßen Empfehlungen, sondern Bestandteil des Chartervertrages. Die Einhaltung ist auch durch die Besatzung sicherzustellen. Alle Verbrauchsstoffe gehen zu Lasten des Chartergastes. Kann der Mieter infolge einer Havarie während der Mietzeit keinen Gebrauch von dem Boot machen, so hat er keinen Anspruch auf Minderung des Mietentgeltes, wenn er die Havarie selbst zu vertreten hat.
9. Weisungen des Bevollmächtigten des Vercharterers und dessen Mitarbeiter
Sie sind berechtigt, das Bootfahren zu untersagen, wenn wichtige Gründe dafür vorliegen ( zb. ungünstige Wetterverhältnissen, persönliche Eignung uä). Der Vercharterer ist berechtigt, den Mietvertrag jederzeit fristlos zu kündigen, wenn der Mieter trotz einer Abmahnung erheblich stört, so dass seine weitere Teilnahme für ihn nicht mehr zumutbar ist. Das gilt auch, wenn sich der Mieter nicht an sachlich gerechtfertigte Hinweise hält. Dem Vercharterer steht in diesem Fall der Mietpreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen oder Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Leistung(en) ergeben.
10. Der Chartergast verpflichtet sich:
Das Boot verantwortungsbewusst zu behandeln, als ob es sein eigenes wäre. - Die Temperaturanzeige und den Austritt des Kühlwasserstrahls laufend zu überwachen. Schäden die durch das Überhitzen des Motors entstehen, sind nicht versichert und gehen bei schuldhafter Verursachung zu Lasten des Chartergastes. - Die Bordbatterien regelmäßig zu prüfen und bei Bedarf das Boot an eine Landstromversorgung anzuschließen - Das Bord WC ausschließlich mit 2 lagigem WC Papier zu nutzen u. keine Gegenstände hineinzuwerfen. Eine WC Verstopfung wird mit mind. 120 € / Stunde berechnet. - Nicht unter Einfluss von Drogen und Alkohol zu fahren - eine Handynummer anzugeben und erreichbar zu sein - Die Mitnahme von Haustieren vorab mit dem Vercharterer abzusprechen. - Das Boot mit mindestens zwei Personen zu besetzen, die deutsch sprechen/verstehen. Ausnahmen ( englischsprachig) muss sich der Chartergast vom Vermieter schriftlich bestätigen lassen. Jedes Crewmitglied muss alle sicherheitsrelevanten Aspekte kennen. - Das Boot höchstens mit der maximal zugelassenen Personenzahl zu besetzen. - Die komplette Bootstour so zu planen, dass auch bei schlechten Wetterverhältnissen u. Wartezeiten an Schleusen eine rechtzeitige Rückkehr in den Heimathafen möglich ist. Tagaktuelle Informationen erhalten Sie unter www.Elwis-Sportschifffahrt.de Bei verspäteter Rückgabe wird eine Entschädigung von 70 €/ h fällig, sollte eine Anschlussbuchung beeinträchtigt werden, haftet der Chartergast für die entstandenen Kosten. - beachten von Brückendurchfahrtshöhen und Untiefen - bei gefährlichen Wetter/ -prognosen den Hafen nicht zu verlassen bzw. sofort in den nächsten Hafen einzulaufen. Ab Windstärke 4 ist es dem Chartergast untersagt mit dem Boot zu fahren. Die Nutzung der kostenlosen App Windfinder wird dringend empfohlen. -Das Befahren von Schleusen nur bei ausreichender Erfahrung zu unternehmen - Bei Havarie, Kollision, Diebstahl oder sonstigen Problemen die 24 h Notfallnummer (siehe Bordbuch) zu kontaktieren. - Grundberührungen zu vermeiden und jedwede dennoch erfolgte Grundberührung unverzüglich dem Vermieter zu melden. - keine Nachtfahrten, außer in Notsituationen zu unternehmen. Mit dem Boot darf nach Sonnenunterund vor Sonnenaufgang nicht gefahren werden. - Das Boot nicht ohne Aufsicht zu ankern, das Nacht-Ankern ist nur bei schwachem Wind mit eingeschalteten Toplicht erlaubt. - Das Boot nicht an Dritte zu vermieten oder weiterzugeben. - Keine gewerbliche Personen- oder Güterbeförderung vorzunehmen, an keinen Wett- oder Regattafahrten teilzunehmen. - Keine Veränderung an dem Boot, der Ausrüstung oder dem Inventar vorzunehmen. - Nur im Notfall das Boot mit der eigenen Trosse abschleppen zu lassen, der Vercharterer ist vorab zu informieren. Die Nutzung von Stahltrossen ist verboten. - Nach dem Einlaufen in einen Gasthafen sich beim Hafenmeister zu melden und die entsprechenden Liegegebühren zu entrichten. -Die jeweilige Hafenordnung einzuhalten bzw. Weisungen des Hafenpersonals zu befolgen -auf Gewässern und in Häfen Musik nur in angemessener Lautstärke zu spielen, so daß andere Personen nicht gestört werden Der Kunde haftet dem Eigner und Vermittler für sämtliche durch Verletzung o. g. Vorschriften und Verhaltensregeln entstehenden Schäden und Aufwendungen. Ein Haftungsausschluss gilt auch bei folgenden Sachverhalten: Verlust von Ausstattung bzw. Inventar, Verlassen des Hafens bei Windstärken ab 4 Bft . Fahren unter Alkohol-oder Drogeneinfluss, Führen des Schiffes durch nicht befugte Personen, Vernachlässigung der Sicherungspflicht. Das Verlassen des Fahrwassers erfolgt auf eigene Gefahr. Schäden, die außerhalb des Fahrwassers auftreten, sind nicht versichert. Für Kosten der Bergung des Bootes oder Reparaturarbeiten, sowie Verzögerungen beim Folgecharter, haftet der Mieter. Die Haftung ist unabhängig von der Höhe der hinterlegten Kaution.
11. Versicherung, Kaution:
Das Boot ist über eine Vollkaskoversicherung und eine Haftpflichtversicherung abgesichert. Vom Chartergast ist vor Beginn der Bootstour ein Selbstbehalt (Kaution) in einer in der Buchungsbestätigung festgelegten Höhe zu hinterlegen. Die Kaution gilt pro Schadensfall. Sollte sich während der Bootstour ein Schaden ereignen, der den Einbehalt der Kaution mit sich bringt, so ist vor Weiterfahrt eine weitere Kaution zu hinterlegen. Wird das Boot wie vereinbart ordnungsgemäß, besenrein, frei von Schäden und mit unbeschädigter Ausstattung bzw. Inventar zurückgegeben, erhält der Charterer seine Kaution nach der Rücknahme zurück. Der Vercharterer ist berechtigt für beschädigte oder verloren gegangene Ausstattung bzw. Inventar die Kosten für die Wiederbeschaffung von der Kaution einzubehalten. Bei Beschädigungen am Boot oder Inventar, deren Höhe am Rückgabetag nicht feststellbar ist, wird die gesamte Kaution so lange einbehalten, bis die Schadenshöhe feststeht und/ oder klar ist, dass den Chartergast keine Ersatzpflicht trifft. Andernfalls erfolgt die Abrechnung der Kaution nach Behebung des Schadens. Bei vorsätzlicher Herbeiführung eines Schadens kann die Versicherung ihre Leistung verwehren. Bei grobfahrlässiger Verschuldung eines Schadens ist der Versicherer berechtigt seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen oder auch ganz zu versagen. Sofern ein Verschulden des Chartergastes oder ein Verschulden von einem der Mitglieder der Crew ausgeht, haftet der Chartergast für alle nicht von der Versicherung ersetzten Schäden. Die Haftung bezieht sich auch auf leichte Fahrlässigkeit. Ein Regress der Versicherung geben den Chartergast bei vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Verursachung eines Schadens ist möglich. Nicht versichert sind persönliche Gegenstände des Chartergast oder der Crew. Die Versicherung haftet nicht bei Unfällen von an Bord befindlichen Personen. Sämtliche Ansprüche aus Schäden, die dem Chartergast oder der Crew während der Benutzung des Bootes und des Zubehörs entstanden sind, sind ausgeschlossen. Die Versicherungsbedingungen des Versicherers sind Bestandteil der Buchung und können auf Wunsch vor Buchung vom Chartergast in Textform angefordert werden. Der Abschluss einer Reiserücktritts-u. einer Kautionsversicherung wird empfohlen.
12. Schadensfall:
Für Beschädigung oder Verlust von Schiff oder Ausrüstung haftet der Kunde. Im Falle einer Havarie, eines Unfalles; Diebstahles, Beschlagnahmung oder sonstigen Schadens des Bootes / Ausrüstung und der mitfahrenden Personen hat der Mieter unverzüglich die Wasserschutzpolizei und den Vercharterer zu informieren. Bei Schäden am Boot oder bei Personenschäden sind Fotos zu erstellen und ein entsprechender Schadensbericht (siehe Bordbuch) auszufüllen. Der Chartergast besorgt eine schriftliche Bestätigung von der geschädigten Person oder geschädigten Partei, dem Hafenmeister, einem Sachverständigen, einem Arzt oder sonstigen Zeugen. Der Mieter darf nie bei einem Unfall einer dritten Partei gegenüber seine Schuld zugeben und auch keinerlei Reparaturen irgendeiner Firma übertragen, ohne Einverständnis des Vermieters. Hinweis: Falls der Kunde diese von der Polizei/ Versicherung vorgeschriebenen Formalitäten nicht erfüllt, kann er unter Umständen zur gesamten Zahlung der durch Havarie oder Diebstahl verursachten Ausgaben herangezogen werden. Der Mieter ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, um eventuelle Schäden gering zu halten. Bei normalen Verschleißschäden bis € 50,00 ist der Kunde berechtigt, Reparaturen in eigener Initiative durchzuführen. Diese Auslage wird bei Vorlage der Rechnung erstattet. Bei allen Reparaturen darüber hat der Kunde den Vermieter um Rat und Genehmigung zu fragen. Für den Fall, dass die Wasserschutzpolizei vor Ort war, ist die Tagebuchnummer im Schadensprotokoll aufzunehmen. Das Schadensprotokoll ist nach Möglichkeit schnellstmöglich an den Vercharterer zu übersenden, spätestens jedoch am Tag der Rücknahme an den Vercharterer oder seinen Vertreter auszuhändigen. Bei vorhersehbarer Verspätung, Havarie oder Manövrierunfähigkeit ist der Vercharterer unverzüglich zu informieren. Stellt der Chartergast nach Übernahme des Bootes einen Schaden fest, auf dessen Grundlage die Weiterfahrt eventuell ganz oder teilweise unmöglich ist, so hat der Chartergast keinerlei Ansprüche gegen den Vercharterer, wenn der Schaden auf Grund von höherer Gewalt (insbesondere Witterungseinflüsse) entstanden ist oder es sich um ein Drittverschulden handelt. Liegt aus diesem Grund ein Verschleißschaden oder ein sonstiger Schaden an Rumpf, Maschine oder Ausstattung vor, die vom Chartergast am Tag der Übernahme des Bootes nicht erkennbar war, so hat der Chartergast einen Anspruch auf Rückerstattung der anteiligen Miete für die Tage, die das Boot nicht genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche wie zum Beispiel Reise- und Übernachtungskosten, Ersatz für entgangene Urlaubstage, Schmerzensgeld usw. sind ausgeschlossen. Der Vercharterer ist berechtigt ein gleich- oder höherwertiges Ersatzboot zur Verfügung zu stellen. Bei allen Schäden hat der Chartergast mit dem Vercharterer die vorzunehmenden Maßnahmen abzustimmen. Der Chartergast hat Anweisungen, die er vom Vercharterer erhält einzuhalten. Erfolgt vom Chartergast keine unverzügliche Bekanntgabe eines anzeigepflichtigen Schadens, so erlischt ein Anspruch auf Erstattung der anteiligen Miete sowie der Anspruch auf Erstattung der hinterlegten Kaution. Falls ein entstandener Schaden die Weiterfahrt des Bootes nicht behindert, muss der Kunde den Vermieter telefonisch benachrichtigen und bei selbstverursachten Schäden 24 Std. vor Nutzungsende zum Abgabehafen zurückkehren, um die Behebung des Schadens zu ermöglichen, damit die Nutzung für den nachfolgenden Kunden nicht verzögert wird. Kann der Mieter infolge einer Havarie während der Mietzeit keinen Gebrauch von dem Boot machen, so hat er keinen Anspruch auf Minderung des Mietentgeltes, wenn er die Havarie selbst zu vertreten hat.
13. Verspätete Rückgabe
Eine Verlängerung der Mietzeit ohne schriftliches Einverständnis des Vercharterers ist nicht möglich. Wird das Boot erst nach Beendigung der Mietdauer zurückgegeben, hat der Chartergast den entstandenen Schaden des Vercharterers zu tragen. Der Chartergast haftet zum Beispiel für Kosten, die dem Vercharterer oder der nachfolgenden Crew entstehen, weil das Boot der nachfolgenden Crew nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden kann. Der Vercharterer hat das Recht Ansprüche Dritter im eigenen Namen gegenüber dem Chartergast geltend zu machen. Sollte der Chartergast das Boot an einem anderen Ort, als den vereinbarten abstellen, so hat er die Kosten für die Rückführung des Bootes per Land oder Wasserweg zu tragen, es sei denn die Kosten werden im Versicherungsfall von der Versicherung getragen. Die Wetterverhältnisse müssen bei jeder Tour mit einkalkuliert werden, Wetter und Schleusenöffnungszeiten sind kein Grund für eine verspätete Rückgabe des Bootes.
14. Rückgabe des Bootes:
Die Anreise soll am Abend vor Rückgabe im Hafen MareMüritz erfolgen, Ausnahmen sind abzusprechen. Die Kraftstofftanks sind bei Rückgabe voll, sie müssen am Vortag rechtzeitig vom Chartergast im Stadthafen Waren komplett aufgefüllt werden, die Fäkalien sind dort zu entsorgen. Die Kosten trägt der Chartergast. Das Boot ist besenrein, das Geschirr abgewaschen (od. in Spülmaschine) und der Müll von Bord gebracht, an den Vercharterer zurückzugeben. Ist das nicht der Fall, kann der Vercharterer die Kosten gegen den Chartergast geltend machen, ebenso eine über das normale Maß hohe Verschmutzung oder arglistig verschwiegene Schäden, die bei der Rückgabe nicht entdeckt wurden. Verloren gegangene oder beschädigte Gegenstände von der Ausstattung bzw. dem Inventar sind dem Vercharterer unverzüglich zu melden, spätestens jedoch bei der Rückgabe des Bootes. Alle Schränke müssen entleert und persönliche Gegenstände von Bord genommen werden. Unverdorbene Lebensmittel können nach Absprache an Bord verbleiben. Ist die Endreinigung kein Bestandteil der Buchungsbestätigung, ist das Boot vom Gast in einem gereinigten Zustand, mit geputzten Fenstern (innen und außen) zurückzugeben. Die Reinigung ist so zu erledigen, dass die Übergabe an den nächsten Kunden ohne weiteres möglich ist.
15. Bei Rechen- oder Tippfehlern auf der Buchungsbestätigung haben Vercharterer und der Kunde das Recht und die Pflicht den Vertrag gemäß gültigen Tarif zu korrigieren, ohne dass die Rechtwirksamkeit des Vertrages berührt wird.
16. Sonstiges: Mündliche Nebenabreden sind nur dann wirksam, wenn Sie vom Vercharterer schriftlich bestätigt worden sind. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, nichtig sein oder nichtig werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt
17. Gerichtsstand: Der Gerichtsstand ist Sitz des Vercharterers Langenhagen den 18.12.2024
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